Was ist eine Stiftung und wie unterscheiden sich selbständige und unselbstständige Stiftungen?
Eine Stiftung ist ein Rechtsinstitut bzw. eine sogenannte Körperschaft, die von einem oder mehreren Stiftern gegründet wird und die Aufgabe hat, mit dem ihr überlassenen Vermögen den Stiftungszweck langfristig und dauerhaft zu verfolgen.
Die selbständige Stiftung ist eine juristische Person, die eigenes Vermögen hat und Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Das Stiftungsvermögen (Gründungsvermögen mindestens 50 000 Euro) gehört nur der Stiftung und wird durch den Vorstand entsprechend der Stiftungssatzung verwaltet. Die Stiftung wird rechtlich durch den Vorstand vertreten. Diese Stiftungsform unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht und muss zur Gründung von der Stiftungsbehörde anerkannt werden.
Die unselbständige Stiftung (treuhänderische Stiftung) ist rechtlich nicht selbständig. Ihr liegt ein Vertrag zwischen dem Stifter und einem Treuhänder zu Grunde. Der Vertrag enthält die Stiftungssatzung. Das Stiftungsvermögen (mindestens 5 000 Euro) wird auf den Treuhänder übertragen und wird Eigentum des Treuhänders. Der Treuhänder handelt für die Stiftung. Die treuhänderische Stiftung unterliegt nicht der Stiftungsaufsicht und muss nicht anerkannt werden.
Wie wird eine Stiftung errichtet, wem gehört sie? Grundsätze, die bei einer Stiftungsgründung zu beachten sind.
Eine selbständige Stiftung entsteht durch ein sogenanntes Stiftungsgeschäft und die staatliche Anerkennung durch die zuständige Behörde im Bundesland, in der die Stiftung ihren Sitz haben soll. Für kirchliche Stiftungen muss zusätzlich die kirchliche Aufsichtsbehörde der zuständigen Diözese die Stiftung anerkennen. Im Stiftungsgeschäft erklärt der Stifter, dass er eine Stiftung gründen möchte und dieser einen bestimmten Teil seines Vermögens auf Dauer zur Erfüllung eines oder mehrerer Zwecke zur Verfügung stellt. Das Stiftungsgeschäft muss schriftlich erfolgen. Der Stifter muss dabei Erklärungen zum Namen der Stiftung, zum Sitz, zum Stiftungszweck, zur Vermögensausstattung sowie zur Struktur und personellen Besetzung des Vorstandes abgeben. Neben der Erklärung zum Stiftungsgeschäft ist die Stiftungssatzung bei der staatl. und ggf. kirchlichen Anerkennungsbehörde einzureichen.
Eine Stiftung gehört niemandem. Eine Stiftung hat keine Mitglieder und erhält lediglich Vermögen, das zu dem bei der Stiftungserrichtung festgelegten Stiftungszweck verwendet werden muss. Das Vermögen gehört der Stiftung, aber niemandem gehört die Stiftung. Das erklärt auch, warum Stiftungen einer staatlichen Aufsicht unterliegen.
„Lebt“ eine Stiftung ewig und ist die Nachhaltigkeit sichergestellt?
Ist eine Stiftung erstmal errichtet, existiert sie und kann vom Stifter nicht mehr ohne Weiteres umgestaltet werden. Es ist denkbar, dass der Stifter im Rahmen gewisser Grenzen während der Existenz einer Stiftung eine Änderung der Stiftungssatzung herbeiführen kann. Ein einfacher Widerruf der Stiftung ist jedoch nur während des Gründungsprozesses möglich, solange die Stiftungsbehörde die Anerkennung der Stiftung noch nicht erteilt hat. Eine anerkannte Stiftung kann nicht mehr widerrufen werden. Damit „lebt“ die Stiftung auf ewig. Die Stiftungsgremien sind für den Werterhalt eines jeden eingezahlten Euros verantwortlich. Lediglich die Erträge aus dem eingezahlten Vermögen werden jährlich verwendet.
Kann ich eine Stiftung als Erbin einsetzen? Welche Auswirkungen kann das auf Pflichtteilsansprüche von Angehörigen haben?
Eine selbstständige Stiftung in der Form der juristischen Person kann vom Stifter oder von anderen Personen als Erbe eingesetzt werden. Viele gemeinnützige Stiftungen sind heute darauf angewiesen, dass das Stiftungskapital durch weitere Zustiftungen, Spenden oder eben solche Erbeinsetzungen vergrößert wird. Wird eine Stiftung im Testament als Erbin eingesetzt, hat sie dieselbe Rechtsstellung wie jeder andere Erbe, den der Erblasser im Testament bedenkt. Aus diesem Grunde nimmt die Stiftung auch im Pflichtteilsrecht keine Sonderstellung ein. Pflichtteilsberechtigte Angehörige können deshalb im Falle ihrer Enterbung Pflichtteilsansprüche gegenüber den Erben oder gegebenenfalls gegenüber der Stiftung unmittelbar geltend machen. Stiftungen sind keine Gestaltungen, mit denen sich Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger besonders vermeiden ließen. Mit anderen Worten: Es gibt keine Sonderbehandlung von Stiftungen im Erb- und Pflichtteilsrecht.
Was heißt Gemeinnützigkeit? Ist die Bergkloster Stiftung gemeinnützig?
Eine Stiftung ist gemeinnützig, wenn sie ihrem Zweck nach die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Erfüllt die Stiftungssatzug die rechtlichen Vorgaben des Gemeinnützigkeitssteuerrechts, hat dies u.a. zur Folge, dass die Stiftung von den meisten Steuern befreit wird.
Die Berkloster Stiftung SMMP ist als gemeinnützig anerkannt.
Was versteht man unter Mittelverwendung? Gelten Besonderheiten für gemeinnützige Stiftungen?
Mittelverwendung nennt man die Verausgabung der Vermögenserträge und Spenden für den Satzungszweck. Gemeinnützige Stiftungen unterliegen dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung bis zum Ablauf des auf den Zufluss der Mittel folgenden Jahres. Das heißt, dass Vermögenserträge und Spenden innerhalb dieses Zeitfensters ausgegeben werden müssen.
Was ist ein Stifterdarlehen? Wie kann ich mit einem Stifterdarlehen Gutes bewirken?
Sie haben im Laufe Ihres Lebens ein gewisses Vermögen angespart, mit dem Sie gerne etwas Gutes bewirken möchten. Gleichzeitig möchten Sie sich aber noch nicht endgültig davon trennen, weil Sie es unter Umständen noch benötigen.
Bei einem Stifterdarlehen handelt es sich um ein Darlehen, das Sie der Stiftung zinslos und unbefristet gewähren. Die Bergkloster Stiftung verwaltet Ihr Geld und verwendet die Erträge für ihre Arbeit. Sie helfen mit dem Gewinn, den die Bergkloster Stiftung aus der Anlage Ihres Darlehns ezielt.
Es wird ein Vertrag zwischen Ihnen und der Bergkloster Stiftung geschlossen, der Ihnen ein jederzeitiges Kündigungsrecht einräumt. Selbsterständlich können Sie aber auch jederzeit entscheiden, dass das Geld irgendwann vollständig entweder als Spende, Zustiftung oder auch als Vermächtnis bei der Bergkloster Stiftung verbleiben soll.
Gut zu wissen: Die Abgeltungssteuer fällt nicht an, wenn Sie uns Ihr Guthaben als Stifterdarlehen zur Verfügung stellen. So helfen Ihre Zinsen in voller Höhe.
Was bedeutet der Grundsatz der Vermögenserhaltung?
Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, für den Werterhalt des Grundstockvermögens der Stiftung Sorge zu tragen. Der Werterhalt des Vermögens kann insbesondere durch die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vorgaben erreicht werden.
Fast alle Landesstiftungsgesetze enthalten das Gebot der Bestandserhaltung, wonach das Stiftungsvermögen in seinem Bestand dauerhaft zu erhalten ist. Ob der Wert real oder nominal erhalten werden muss, ist bis heute umstritten. Das geltende Stiftungsrecht verpflichtet nicht zum strikten Inflationsausgleich. Jedem Stifter und Stiftungsvorstand ist empfohlen, auf die reale Werterhaltung hinzuarbeiten und dies in der Satzung oder in den Anlagerichtlinien verbindlich zu machen. Bei fehlenden Bestimmungen sollte eine Entscheidung über die reale oder nominale Werterhaltung aus dem Stiftungsgeschäft abgeleitet werden. Auch hier gilt, dass der Wille des Stifters die oberste Maxime bildet.
Welches sind die Rechtsfolgen des reduzierten Grundstockvermögens?
Grundsätzlich kann ein reduziertes Grundstockvermögen – je nach Vermögenserhaltungskonzept – einen Verstoß der Stiftung gegen den zivilrechtlichen Grundsatz der Bestandserhaltung darstellen (zu steuerrechtlichen Folgen für die Gemeinnützigkeit sogleich). Die Stiftungsbehörde hat insbesondere die Erhaltung des Stiftungsvermögens zu überwachen, kann also aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen, wenn der Grundsatz der Bestandserhaltung verletzt ist. Dabei wird sie jedoch vorab zu prüfen haben, ob ein Einschreiten verhältnismäßig ist und dabei auch das allgemeine wirtschaftliche Umfeld in ihre Überlegungen einbeziehen. Stiftungen sollten pro-aktiv den Kontakt mit ihrer Aufsichtsbehörde suchen und deren Beratung in Anspruch nehmen. Denkbar ist als aufsichtsrechtliche Maßnahme vor allem, dass die Behörde die Stiftung auffordert, Lösungskonzepte zu entwickeln und vorzulegen.
Welche Folgen hat die Realisierung und Offenlegung von Anlageverlusten für die Gemeinnützigkeit?
Unabhängig davon, ob realisiert oder unrealisiert, gilt die Regel: Allein der Verlust führt nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit, d.h. auch ein niedrigeres Vermögen als ausgewiesen im Stiftungsgeschäft oder im letzten Jahresabschluss ist kein Anlass für das Finanzamt einzugreifen. Erst wenn die Stiftung den Verlust mit Finanzmitteln aus dem steuerbegünstigten Bereich (Erträge aus der Vermögensverwaltung, Spenden, etc.) decken wollte, würde sie den Gemeinnützigkeitsstatus riskieren (BFH, Urteil vom 13.11.1996). Für die Wiederherstellung des verlorenen Vermögens gelten die Vorschriften über die Rücklagenbildung bei gemeinnützigen Körperschaften. Alle rücklagefähigen Beträge, insbesondere ein Drittel der Vermögenserträge (nach Abzug der dafür aufgewendeten Kosten) und bis zu 10 Prozent der sonstigen Einnahmen, sind also zum Auffüllen des Anlageverlustes zulässig. Auch Umschichtungsgewinne können hierzu verwendet werden.