Präambel
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Im Jahre 2007 feiern die Schwestern der hl. Maria Magdalena Postel (SMMP) ihr 200-jähriges Jubiläum. Sie sind eine anerkannte Kongregation der Katholischen Kirche päpstlichen Rechts. Als Ordengemeinschaft führt und fördert sie weltweit kirchliche und sozial-karitative Dienste sowie eine Vielzahl von Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen.
Aus dieser Tradition heraus soll die Energie und Dynamik des Jubiläumsjahres verstetigt und ein aktiver Beitrag zur Zukunftsfähigkeit der Ordensgemeinschaft und ihrer Einrichtungen erbracht werden. Verantwortlichen Mäzenen und Unternehmen, die dem Engagement und den Werken der Schwestern der hl. Maria Magdalena Postel (SMMP) verbunden sind, soll eine Stiftung die Möglichkeit zu sichtbarem und dauerhaftem Engagement geben. So wird aus Anlass des Jubiläums die Bergkloster Stiftung SMMP als selbstständige Fördereinrichtung ins Leben gerufen. Sie wird als Gemeinschaftseinrichtung auf- und ausgebaut, in der private, mäzenatisch motivierte Investitionen in die Kongregation der Schwestern der hl. Maria Magdalena Postel (SMMP) und ihrer Einrichtungen & Dienste gebündelt und kompetent verwaltet werden.
+ § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bergkloster Stiftung SMMP“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bestwig. Das Bergkloster Bestwig ist Sitz des Provinzialats der Europäischen Provinz der Schwestern der hl. Maria Magdalena Postel (SMMP).
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; die Festlegung kann durch Vorstandsbeschluss mit Zustimmung des Stiftungsrates verändert werden.
(4) Die Stiftung wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung an.
+ § 2 Zweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Bildung und Erziehung, der Entwicklungshilfe, der Völkerverständigung sowie die Verfolgung kirchlicher und mildtätiger Zwecke im In- und Ausland im Sinne der Leitidee und der Ziele der Schwestern der hl. Maria Magdalena Postel (SMMP).
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass den Schwestern der hl. Maria Magdalena Postel (SMMP) und ihren Einrichtungen zur Aufgabenerfüllung ideelle und materielle Unterstützung geleistet wird, beispielsweise durch die Förderung
- von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Altenhilfe, beispielsweise Altenheime, Sozialstationen oder in der Hospizarbeit
- von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Gesundheitspflege, beispielsweise Kliniken oder therapeutische Einrichtungen,
- von Schulen und Bildungsanstalten aller Art sowie von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen und von Einrichtungen fürsorgeerzieherischer Art
- von Veranstaltungen und Tagungen etwa im Rahmen der religiösen und sozialen Erwachsenen- und Jugendbildung sowie religiöser Einkehrtage, sowie deren Durchführung,
- bestimmter pädagogischer Schwerpunkte (z. B. Montessori),
- von Einrichtungen, die der helfenden Begleitung für Menschen in sozialen, leiblichen und seelischen Notlagen dienen,
- von Projekten, Initiativen und Einrichtungen der kirchlichen Arbeit, insbesondere zugunsten benachteiligter Personengruppen (z.B. obdachloser Jugendlicher) mit dem Ziel deren persönliche, berufliche und familiäre Lebenssituation zu verbessern,
- der Missionen der Katholischen Kirche (Weltkirche), besonders in den Provinzen und Projekten des Ordens,
- der Bewahrung menschlicher Lebensräume im Sinne der Solidarität und Subsidiarität,
- der Vorbereitung junger Erwachsener auf ihren Einsatz in Entwicklungshilfeprojekten und der Begleitung während ihres Dienstes,
- des überregionalen Einsatzes von Ordensschwestern bzw. von Gremien bei kirchlich-karitativen Tätigkeiten der Kongregation im In- und Ausland, auch im Bereich anderer Rechtspersonen,
- der Ausbildung von Ordensnachwuchs und der religiösen und fachlichen Bildung bzw. Weiterbildung von Ordensschwestern,
- des Apostolats, ausgeübt durch Gebet, Liturgie und Gestaltung des kirchlichen Gottesdienstes,
- der Bereitschaft von Bürgern, Gruppen, Unternehmen und privaten Organisationen zur Unterstützung der Stiftung durch Stiftungen, Zustiftungen, Spenden und ehrenamtliches Engagement,
(3) Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks auch weitere fördernde und operative Aufgaben wahrnehmen, beispielsweise
- die Vergabe von Darlehen,
- die Gewährung von Stipendien,
- die Vergabe von Preisen,
- die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind,
- die Unterstützung grenzüberschreitender oder interkultureller Kooperationen mit anderen Ordenseinrichtungen und Einrichtungen ähnlicher Zielsetzung auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene,
- die Information der Öffentlichkeit über Anliegen und Fortschritte der SMMP, ihrer Einrichtungen und der Stiftung,
- den Auf- und Ausbau von Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogrammen,
- Druckkostenbeihilfen,
- die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Bildung und Erziehung, der Entwicklungshilfe, der Völkerverständigung sowie die Verfolgung kirchlicher und mildtätiger Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, in erster Linie der Körperschaften der Schwestern der hl. Maria Magdalena Postel (SMMP) und ihrer Einrichtungen & Dienste.
(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten und Hilfspersonen heranziehen. Sie kann treuhänderisch Stiftungen und andere Zweckvermögen verwalten, die eine kirchliche oder karitative Zweckbestimmung aufweisen sollen und ab einer angemessenen Dotationshöhe auf Wunsch des Stifters mit seinem Namen verbunden und / oder für eine spezielle thematische Ausrichtung innerhalb des Stiftungszwecks vorgesehen werden können. Der kirchliche Charakter der Stiftung ist dabei zu gewährleisten; sie muss überwiegend kirchliche oder karitative Zwecke verfolgen. Die Stiftung kann zur Zweckverfolgung Betriebs- und Verwaltungsgesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen.
+ § 3 Gemeinnützigkeit
(1)Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
+ § 4 Vermögen
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung, insbesondere zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
(3) Das Stiftungsvermögen kann im Rahmen des rechtlich, insbesondere steuerlich Zulässigen in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist, der Stiftungszweck auf andere Art nicht erreicht werden kann und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet erscheint, insbesondere das Stiftungsvermögen in den folgenden Jahren aus den Erträgen auf seinen vollen Wert wieder aufgefüllt werden kann.
(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zustiftungen, die nach dem erklärten Willen des Zuwendenden zum Verbrauch bestimmt sind, unterliegen nicht dem Grundsatz der Vermögenserhaltung nach Abs. 2 Satz 1.
+ § 5 Mittel
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Im Rahmen des steuerlich Zulässigen dürfen Mittel der freien Rücklagen oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
+ § 6 Organe
(1) Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand,
b) der Stiftungsrat,
c) die Stifterversammlung.
(2) Die Mitglieder der Organe sind in der Regel ehrenamtlich für die Stiftung tätig; für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Die Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen; die Geschäftsordnungen von Vorstand und Stiftungsrat können dazu Näheres bestimmen.
(3) Die Mitglieder der Organe sollen besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen und deren Ziele in besonderer Weise unterstützen. Die Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat müssen mehrheitlich Angehörige der römisch-katholischen Kirche sein.
(4) Werden durch von Organen der Stiftung zu beschließende Angelegenheiten private Interessen eines Organmitglieds oder seiner engsten Familie berührt, so ist das betroffene Mitglied zur Aufklärung verpflichtet. Das jeweilige Organ kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausschließen.
+ § 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Personen. Geborene Mitglieder sind die Generaloberin der SMMP oder eine von ihr bestimmte Person als Vorsitzende und eine von der Generalleitung der SMMP benannte Persönlichkeit als stellvertretende Vorsitzende. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat berufen und abberufen.
(2) Das Amt der Vorstandsmitglieder endet außer im Todesfall und durch Niederlegung oder Abberufung, die jederzeit ohne besondere Begründung zulässig sind, bei den geborenen Mitgliedern durch einen Amtswechsel oder eine Abberufungsentscheidung der Generalleitung der SMMP, bei den weiteren Mitgliedern
a) nach Ablauf von fünf Jahren seit der Berufung, wobei Wiederberufung zulässig ist,
b) bei Vollendung des 75. Lebensjahres.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger berufen ist.
(3) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.
+ § 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes, der Stiftungsordnung für das Erzbistum Paderborn (StiftO PB), dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand sowie der Beschlüsse des Stiftungsrats in eigener Verantwortung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten die Stiftung gemeinsam nach außen im Sinne von § 26 BGB; die Vorsitzende vertritt stets einzeln. Der Vorstand kann ein Mitglied mit der Geschäftsführung betrauen und ihm Einzelvertretungsbefugnis verleihen Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
(3) Der Vorstand hat den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
(4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Sachverständige heranziehen, Hilfskräfte einsetzen oder mit Zustimmung des Stiftungsrates eine Geschäftsführung berufen. Diese führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach den Richtlinien und Weisungen des Vorstandes. Sie hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB.
+ § 9 Geschäftsgang des Vorstandes
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst.
(2) Die Einladung zur Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.
(3) Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, doch muss mindestens die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend sein.
(4) Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
(5) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes sind Beschlussfassungen im schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Umlaufverfahren zulässig.
(6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Abschriften der Niederschriften.
(7) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes kann eine von ihm zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
+ § 10 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus vier bis zu zwölf Mitgliedern. Bis zu sechs Mitglieder werden vom Vorstand berufen (kooptierte Mitglieder); bis zu sechs Mitglieder werden von der Stifterversammlung gewählt (gewählte Mitglieder).
(2) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet außer im Todesfall und durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich erklärt werden kann,
a) mit Vollendung des 80. Lebensjahres,
b) nach Ablauf von drei Jahren seit der Berufung oder Wahl, wobei erneute Berufung oder Wahl zulässig ist.
In diesen Fällen bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Berufung oder Wahl eines Nachfolgers im Amt. Mitglieder des Stiftungsrats können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer entsprechenden Empfehlung des Vorstandes und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; Wiederwahl ist zulässig.
+ § 11 Rechte und Pflichten des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit und entscheidet in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Seine Aufgaben sind insbesondere:
+ § 12 Geschäftsgang des Stiftungsrats
(1) Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Der Vorstand soll an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teilnehmen.
(2) Die Einladung zur Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.
(3) Der Stiftungsrat ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats sind Beschlussfassungen im schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Umlaufverfahren zulässig.
(6) Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Mitglieder des Stiftungsrats erhalten Abschriften der Niederschriften.
(7) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Stiftungsrates kann eine von ihm zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
+ § 13 Stifterversammlung
(1) Die Stifterversammlung besteht aus den Personen, die als Stifter oder Zustifter in signifikanter Weise zum Vermögen der Stiftung oder der von ihr treuhänderisch verwalteten Stiftungen oder Zweckvermögen beigetragen haben (Bergklosterstifter).
(2) Vorstand und Stiftungsrat können in gemeinsamer Entscheidung Personen ehrenhalber in die Stifterversammlung berufen, wenn sie sich in besonderer Weise um den Stiftungszweck verdient gemacht haben.
(3) Die Dauer der Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung richtet sich nach dem Umfang des fördernden Engagements zugunsten der Stiftung. Die Stifterversammlung regelt Näheres auf Vorschlag von Vorstand und Stiftungsrat.
(4) Die Zugehörigkeit natürlicher Personen zur Stifterversammlung ist persönlicher Natur und weder übertragbar noch vererbbar. Wird ein Betrag von Todes wegen eingebracht, kann die letztwillige Verfügung eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll. Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in der Stifterversammlung bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen. Der Schwestern der hl. Maria Magdalena Postel Generalat e.V. und der Schwestern der hl. Maria Magdalena Postel Europa e.V. als die ersten Stifter sind ständige Mitglieder der Stifterversammlung; sie werden in ihr jeweils durch eine von ihr benannte Person vertreten.
(5) Die Stifterversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Bergklosterstifter oder der Vorstand dies verlangen. Die Stifterversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Bergklosterstifter beschlussfähig. Alle Bergklosterstifter haben Sitz und Stimme in der Stifterversammlung. In der konstituierenden Sitzung besteht ein Stimmrecht nach Köpfen; abweichend kann die Stifterversammlung ein Stimmrecht nach der Höhe des eingebrachten Betrages vorsehen.
(6) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschriften sind in angemessener Weise bekannt zu machen.
(7) Die Stifterversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen. Sie wählt die zu wählenden Mitglieder des Stiftungsrats; Vorstand und Stiftungsrat können entsprechende Vorschläge machen. Die Stifterversammlung kann Anregungen zur Stiftungsarbeit geben.
+ § 14 Satzungsänderungen, Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Satzungsänderungen und Zweckerweiterungen, die dem Grundanliegen der Stiftung gerecht werden, sind grundsätzlich zulässig und sollen die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen der Stifter im Wandel der Zeiten ermöglichen; sie werden von Vorstand und Stiftungsrat beschlossen, wenn sie ihnen zur Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheinen. Eine Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Selbstauflösung der Stiftung ist nur dann zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich ist oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint; diese Beschlüsse bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Stifterversammlung.
(2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der beteiligten Organe. Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde; sie sind dem Finanzamt und der staatlichen Stiftungsaufsicht anzuzeigen. Bei wesentlichen Satzungsänderungen ist zusätzlich die Genehmigung der staatlichen Stiftungsaufsicht einzuholen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamts einzuholen.
+ § 15 Anfallberechtigung
(1) Bei Auflösung bzw. Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Schwestern der hl. Maria Magdalena Postel Generalat e.V. oder seinen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 zu verwenden hat.
(2) Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft als Anfallberechtigte benennen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 zu verwenden hat. Dieser Beschluss bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Er darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
+ § 16 Entstehung und Aufsicht
(1) Die Stiftung entsteht mit ihrer Anerkennung als rechtsfähig. Sie soll in das öffentliche Stiftungsverzeichnis nach § 12 StiftG NRW eingetragen werden.
(2) Sie untersteht der kirchlichen Stiftungsaufsicht nach den jeweils geltenden Vorschriften. Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Erzbischöfliche Generalvikariat in Paderborn. Die Anzeige- und Genehmigungspflichten gegenüber der staatlichen Stiftungsaufsicht sind zu beachten.
Bestwig, 8 .September 2007
Sr. Aloisia Höing
Generaloberin
Sr. Pia Elisabeth Hellrung
Provinzoberin
Sr. Adelgundis Pastusiak
Generalassistentin