Stiften und Spenden rechnen sich – nicht nur inhaltlich
Auch der Gesetzgeber honoriert Ihr Engagement für eine gute Sache und damit Ihre soziale Verantwortung und gewährt bei Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen unterschiedliche Steuervergünstigungen.
Hier finden Sie eine Darstellung wichtiger steuerlicher Grundlagen für Sie als Stifter. Diese ersetzt jedoch nicht die Beratung durch einen Steuerberater im Hinblick auf Ihre persönliche Besteuerungssituation.
Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Stifter und Stiftungen haben sich seit 2007 erheblich verbessert. Der Gesetzgeber sieht folgende Abzugsmöglichkeiten bei Zuwendungen (Spenden, Zustiftungen) an Stiftungen vor:
Zuwendungen von Privatpersonen:
1. Spenden
Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an eine gemeinnützige Stiftung, wie die Bergkloster Stiftung SMMP, können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des Spenders als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 b Abs. 1 EstG) und vermindern damit Ihre Steuerlast.
Spenden, die diesen Höchstbetrag überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, sind unbegrenzt vortragsfähig, d.h. sie können auch in den folgenden Jahren unter Maßgabe der genannten Grenzen abgezogen werden.
2. Zustiftungen
Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sogenannte Zustiftungen) können und dürfen nicht ausgegeben werden für einen gemeinnützigen Zweck, sondern lediglich die Erträge aus diesen Zustiftungen. Diese Hilfe unterstützt die Bergkloster Stiftung dafür automatisch Jahr für Jahr für einen langen Zeitraum.
Zuwendungen können im Jahr der Zuwendung und den folgenden 9 Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden (§ 10 b Abs.1 Satz 1 EstG) und vermindern Ihre Steuerlast. Diese Abzugsmöglichkeit ist zusätzlich zu dem oben beschriebenen Spendenabzug möglich. Verheiratete können unter bestimmten Voraussetzungen den Betrag von 1 Million Euro pro Ehegatten und damit doppelt so viel geltend machen.
Ein Beispiel:
Eine Privatperson hat steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 40.000 Euro jährlich. 20 Prozent davon, also 8.000 Euro, sind pro Jahr als Spende steuerlich abzugsfähig. Zusätzlich kann, einmalig in einem Zehnjahreszeitraum, 1 Million Euro als Zuwendung in den Vermögensstock (Zustiftung) geltend gemacht werden. Im Zehnjahreszeitraum entspricht der Sonderausgabenabzug in diesem Falle also 1,08 Million Euro ( 10 x 8.000 Euro an Spenden plus 1 Mio. Euro als Zustiftung).
Dieser besondere Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden.
Zuwendungen von Unternehmen
Unternehmen können Spenden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an steuerbegünstigte Körperschaften in Höhe von insgesamt bis zu
- 20 Prozent des Einkommens oder
- 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonder- bzw. Betriebsausgaben abziehen.
Überschreiten die Spenden diese Grenzen, können Unternehmen den Überschuss als sogenannten Spendenvortrag aufs Folgejahr übertragen.
Kapitalgesellschaften ist es – im Gegensatz zu Privatpersonen, Einzel-Unternehmen und Personengesellschaften – nicht möglich, Zuwendungen in den Vermögensstock auf 10 Jahre beliebig steuerlich zu verteilen. Sie können jedoch die Zuwendungen in den Vermögensstock als Spende geltend machen.